AGB
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der norden & aulbur GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvertrag auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte (z.B. Zusatzaufträge) mit dem Kunden.
2. Vertragsabschluss
2.1 Nachträgliche Änderungswünsche, insbesondere im Hinblick auf bereits in Arbeit befindliche Möbel und Raumausstattungswaren, geschnittene Meterwaren bzw. abgelängtes Holz, können nur gegen entsprechenden Kostenersatz durchführen werden.
2.2 Die von uns erstellten Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bleiben unser (geistiges) Eigentum. Sie dürfen ohne Zustimmung nicht vervielfältigt, Dritten zugänglich gemacht oder überlassen werden.
3. Preise
Die vertraglich ausgewiesenen Verkaufspreise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Sie beinhalten die Kosten für Verpackung, Versand, Zoll, Zustellung, Montage und Anschluss (Gas/Wasser/Strom), sofern nicht eine gesonderte, individualvertragliche Vereinbarung abweichende Regelungen trifft.
4. Fälligkeit und Verzug
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Fälligkeitstermin für das abzugsfrei zu bezahlende (restliche) Vertragsentgelt der Tag der Abholung bzw. Zustellung der Ware. Bei vereinbarter Montage, der Übergabe- bzw. Abnahmezeitpunkt.
4.2 Werden die Zahlungstermine nicht eingehalten und gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die gelieferten Gegenstände vom Kunden zurückzuverlangen. In diesem Fall sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 25% des vertraglich ausgewiesenen Verkaufspreises zu verrechnen. Dem Kunden bleibt dabei ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden (oder eine Wertminderung) gar nicht entstanden, bzw. (wesentlich) niedriger ist als die Pauschale. Ebenso behalten auch wir uns den Nachweis eines höheren Schadens vor.
4.3 Im Falle des Zahlungsverzuges hat der säumige Kunde Mahn- und Inkassokosten in angemessener Höhe zu ersetzen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass wir in Folge der vom Kunden verschuldeten Nichtzahlung auf fälligen Kreditkonten mit entsprechend höheren Zinsen belastet werden, zu ersetzen.
5. Lieferung
Vorraussetzung für eine vereinbarte Zustellung/Lieferung muss immer eine ausreichende Zufahrtsmöglichkeit für LKW sein.
6. Verpackung und Versand
6.1 Die Wahl der Versandart und Versandweg bleibt uns vorbehalten. Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die billigste Beförderungsart zu wählen. Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise. Darüberhinausgehende Verpackungen gehen zu Lasten des Kunden.
6.2 Macht der Kunde von der Möglichkeit, das Verpackungsmaterial an das Lieferpersonal zurückzugeben, nicht Gebrauch, hat er die Verpackung selbst auf eigene Kosten und Gefahr einer dem Sinne der Verpackungsverordnung entsprechenden Verwendung zuzuführen. Das Rückgaberecht ist auf Verpackungen der Art, Form und Größe, welche wir im Sortiment führen, beschränkt.
6.3 Express- und Luftfrachtzuschläge werden gesondert verrechnet. Zusätzliche (die gesetzliche Haftung ergänzende) Transportversicherungen werden nur im Auftrag und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen.
7. Liefertermine und Fristen
7.1 Bei Lieferschwierigkeiten kann der Kunde uns drei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
7.2 Falls wir den vereinbarten Liefertermin nicht einhalten können, hat der Kunde eine angemessene Nachlieferfrist zu gewähren. Liefern wir bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder einen etwaigen Verzugsschaden geltend machen.
7.3 Der Liefertermin ist gewahrt, wenn der Liefergegenstand unser Lager bis zum Eintritt des Termins verlässt oder von uns bis dahin dem Kunden die Lieferbereitschaft mitgeteilt wird, oder – bei vereinbarter Montage – die Einrichtung bei Ablauf des Liefertermins betriebsbereit ist. Die Betriebsbereitschaft ist gegeben, wenn die Ware widmungsgemäß genutzt werden kann und keine wesentlichen Mängel die Nutzung verhindern. Dies gilt auch, wenn die evtl. erforderlichen Vorleistungen anderer mit der Herstellung der Einrichtung beauftragter Firmen oder des Kunden nicht erbracht wurden, oder wenn die Einrichtung trotz Fristsetzung nicht übernommen wurde.
7.4 Von uns nicht zu vertretende Störungen in unserem Geschäftsbetrieb oder bei unseren Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Kunden bei uns an den Kunden erfolgt. Im Falle eines kalendermäßig bestimmten Liefertermins beginnt mit dessen Ablauf die zu setzende Nachfrist.
8. Gefahrenübergang, Annahmeverzug
8.1 Die Gefahr, trotz Zerstörung, Verlust oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Gleiches gilt, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät. Dies gilt auch dann, wenn wir noch zusätzliche Leistungen (wie z.B. Aufstellung, Montage etc.) übernommen haben.
8.2 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, haben wir das Recht, die Vertragsware einzulagern und auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen. Soweit der Verzug länger als einen Monat dauert, hat der Kunde anfallende Lagerkosten (entsprechend einer am Ort üblichen und am Umfang der Kommission orientierten Lagergebühr) pro angefangenem Kalendertag zu zahlen. Der Nachweis geringerer Lagerkosten bleibt dem Kunden ausdrücklich vorbehalten.
8.3 Sofern wir mangels eigener Kapazitäten nicht in der Lage sind, die Waren der Kommission selbst einzulagern, sind wir berechtigt, uns zur Lagerung einer Spedition zu bedienen.
8.4 Im Falle der Vertragserfüllung sind wir berechtigt, wenn seit Beginn des Annahmeverzuges mindestens 2 Monate verstrichen sind, zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder Materialpreiserhöhungen erfolgten, entsprechend weiterzugeben.
8.5 Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall, dass wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat der Kunde einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 25% des vertraglich ausgewiesenen Verkaufspreises zu bezahlen. Dem Kunden bleibt dabei ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden (oder eine Wertminderung) gar nicht entstanden, bzw. (wesentlich) niedriger ist als die Pauschale. Ebenso behalten wir uns den Nachweis eines höheren Schadens vor.
9. Selbstlieferungsvorbehalt, Rücktrittsrecht
9.1 Ein Beschaffungsrisiko übernehmen wir nicht. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten (bspw. wegen der Einstellung der Produktion der bestellten Ware beim Hersteller oder bei Fällen höherer Gewalt), diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren. Unsere Verantwortlichkeit für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Über die Nichtverfügbarkeit der Leistung haben wir den Kunden unverzüglich zu informieren und, wenn wir zurücktreten wollen, das Rücktrittsrecht unverzüglich auszuüben; wir werden dem Kunden im Falle des Rücktritts die erbrachten Gegenleistungen unverzüglich erstatten
9.2 Uns wird ein Rücktrittsrecht zugestanden, wenn der Kunde über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch von uns in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind.
9.3 Gleiches gilt, wenn der Kunde wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde.
10. Stornierung des Vertrages durch den Kunden
10.1 Für den Fall des nicht gerechtfertigten Rücktrittes oder der Kündigung (Stornierung) seitens des Kunden ist zwischen den Vertragsparteien eine Stornogebühr als Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 25% des vertraglich ausgewiesenen Verkaufpreises vereinbart. Dem Kunden bleibt dabei ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden (oder eine Wertminderung) gar nicht entstanden, bzw. (wesentlich) niedriger ist als die Pauschale.
10.2 Wir behalten uns vor, im Einzellfall einen über diesen Prozentsatz hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Dieser Schadenersatz kann insbesondere die Kosten von Planungsarbeiten, verlangten Bemusterungen, Reisen und ähnliches betreffen. Soweit Planungsarbeiten nicht gesondert abgegolten werden, machen wir im Falle des Rücktrittes des Kunden vom Vertrag unsere Eigentums- und Urheberrechte an allen entsprechenden Planungsunterlagen geltend.
10.3 Eine Kündigung gemäß § 649 BGB bedarf stets eines wichtigen Grundes.
11. Montage und Montageplanung
11.1 Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig oder Naturmaß vereinbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung oder Angabe des Kunden für uns als unrichtig oder nachteilig, so wird der Kunden davon so bald wie möglich verständigt und ihn um entsprechende Weisung ersucht. Einen Rechtsanspruch auf eine rechtzeitige Verständigung im Sinne der Schadensminimierung lehnen wir ab bzw. kann nicht garantiert werden. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden, auch die nachteiligen Folgen seiner Anweisung und/oder die Verzugsfolgen.
11.2 Der Kunde hat sämtliche Bedenken hinsichtlich der Montage im Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten (z.B. Wandbeschaffenheit, Verlauf von Rohrleitungen und Stromkabeln) mitzuteilen, soweit sie ihm bekannt sind.
11.3 Unsere Monteure sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten von uns hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Kunden von unseren Monteuren ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden.
12. Gewährleistung, Schadenersatz, Änderungsvorbehalt
12.1 Bei aus Holz und anderen Naturprodukten gefertigten Einrichtungsgegenständen mindern materialtypische Naturmerkmale wie Astlöcher, Risse oder unterschiedliche Farbschattierungen im handelsüblichen Umfang den Wert der Einrichtungsgegenstände nicht und sind daher nicht Gegenstand der Gewährleistung. Das gleiche gilt, wenn Farben, Raumtextilien oder Böden in handelsüblichem Umfang von Musterküchen abweichen, sowie bei geringfügigen, handelsüblichen oder für den Kunden vorteilhaften technischen Änderungen.
12.2 In diesem, o.g. Umfang übernehmen wir bei Nachlieferungen für die exakte Übereinstimmung mit der Erstlieferung keine Gewähr.
12.3 Instruktionen, die in Prospekten, Gebrauchsanweisungen oder sonstigen Produktinformationen gegeben werden sowie Pflege- bzw. Montagehinweise sind, um allfällige Schäden zu vermeiden, vom Kunden strikt zu befolgen. Von einer über die definierten Anwendungsbereiche hinausgehende Anwendung wird ausdrücklich gewarnt. Sofern wir Garantien zugesagt haben, gelten diese nur bei sachgemäßer Verwendung der Produkte, insbesondere fachgerechter Montage und ordnungsgemäßer Pflege. Von der Garantiezusage sind Abnutzungen jeder Art ebenso wenig erfasst wie Beschädigungen, welche durch den Kunden oder Dritte verursacht wurden. Für von Herstellern zugesagte Garantien gelten ausschließlich deren Garantiebedingungen.
12.4 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Kunde zu vertreten hat, wie z. B. Schäden, die beim Kunden durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind und nicht (auch) in unseren Verantwortungsbereich fallen.
13. Haftung
13.1 Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von uns selbst oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
13.2 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach 13.1, Satz 1 oder 2 gegeben ist.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis vor.
14.2 Der Kunde darf zur Begleichung der Kauf- oder Werklohnforderungen über die Vorbehaltsware nicht verfügen und trägt das volle Risiko für die ihm anvertraute Ware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes hat der Kunde die gelieferte Ware pfleglich und schonend zu behandeln.
14.3 Bei Zugriffen Dritter - insbesondere durch Pfändungen auf die Vorbehaltsware wird der Kunde den Dritten auf unser Eigentum hinweisen und hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
14.4 Auch wenn die Ware für einen Dritten bestimmt ist, hat der Kunde den Eigentumsvorbehalt zu waren. So hat der Käufer den Dritten ausdrücklich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
14.5 Im Fall der Nichteinhaltung der in den Ziffern 14.3 und 14.4 festgelegten Hinweis- und Benachrichtigungspflichten des Kunden haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
14.6 Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, den Kaufvertrag zum Rechungspreis je nach Einzelfall unter Abzug allfälliger Wertminderungen zurückzunehmen und dem Kunden für die Zeit der Gebrauchsüberlassung für die angelieferten Waren eine Miete zum üblichen, angemessenen Mietpreis zu berechnen.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Für die Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.2 Wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand unser Sitz.
15.3 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, so ist unser Sitz ausschließlicher Gerichtsstand.